Die
FDP fordert nun die Einführung einer Impfpflicht für Kleinkinder
bis sechs Jahren. Versäumen oder weigern sich die Eltern, soll es
ein Bußgeld geben.
Hohes
Bußgeld gefordert:
„Das muss sehr hoch ausfallen“, so FDP-Politiker Florian Kluckert (42). „Für Impfgegner darf es nicht möglich sein, sich mit wenig Geld freizukaufen. Geht es nach mir, sollte das Nichtbefolgen 10.000 Euro kosten.“
Die Impfung, so der Antrag der Liberalen im Parlament, soll spätestens im Rahmen der allgemeinen Vor-Untersuchung bei Schulbeginn durchgeführt werden.
„Das muss sehr hoch ausfallen“, so FDP-Politiker Florian Kluckert (42). „Für Impfgegner darf es nicht möglich sein, sich mit wenig Geld freizukaufen. Geht es nach mir, sollte das Nichtbefolgen 10.000 Euro kosten.“
Die Impfung, so der Antrag der Liberalen im Parlament, soll spätestens im Rahmen der allgemeinen Vor-Untersuchung bei Schulbeginn durchgeführt werden.
„Juristisch ist das nur schwer durchsetzbar“? Wirklich???
Der FDP-Antrag soll aber nächste Woche ins Plenum kommen.
Ermächtigungsgrundlagen
auf die sich bezogen werden
§
20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(6)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass
bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine
übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt
und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser
Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne
Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden
kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
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